Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung
BinSchUO§ 20 Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Stand: 21.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/20#abs-1 (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigungen für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/20#abs-2 (2) Eine vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann erteilt werden
Die vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Satz 1 Nummer 3 darf jeweils um sechs Monate verlängert werden, bis eine Empfehlung erlassen wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/20#abs-3 (3) Die vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird nur erteilt, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers hinreichend gewährleistet erscheint.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/20#abs-4 (4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung mit Auflagen versehen, die sie für erforderlich hält.
Änderungsverlauf
-
14.10.2025 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242)
BGBl. 2025 I Nr. 242
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.